Bearbeitungsvertrag

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Herausgeber: VDMA
EAN
4250697523535
Edition
2019
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Bearbeitungsvertrag

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Bearbeitungsvertrag

VDMA 2019
32 Seiten

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Inhalt:
I. Grundlagen und Terminologie des Bearbeitungsvertrags
1. Begriff und Rechtsnatur
2. Terminologie
II. Regelungen von Bearbeitungsverträgen in Allgemeinen Liefer- oder Einkaufsbedingungen
III. Die Regelungen eines Bearbeitungsvertrags im Einzelnen
1. Übergabe und Beschaffenheit von Material
2. Vergütung und Kostenvoranschlag
3. Zahlungsbedingungen
4. Bearbeitungsfrist
5. Gefahrtragung und Transport
6. Abnahme der Bearbeitung
7. Eigentumsvorbehalt
8. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
9. Mängelansprüche
10. Haftung des Bearbeiters, Haftungsbegrenzung
11. Versicherungen
12. Verjährung
13. Vertraulichkeit
14. Urheberrechte
15. Gerichtsstand
IV. Vertragsmuster

Bearbeitungsverträge sind im Vertragsrecht zwischen Unterlieferverträgen, der Durchführung von Montagen sowie der Fertigungen aufgrund einer Herstellungslizenz angesiedelt. Wesentlicher Leistungsinhalt von Bearbeitungsverträgen ist im Normalfall die erfolgsbezogene Bearbeitung einzelner Teile im Werk des Bearbeiters. Diesem werden Rohmaterial oder bereits in bestimmter Weise vorbearbeitete Gegenstände in der Regel vom Besteller zur Verfügung gestellt. Das Kriterium der Übergabe von Material durch den Besteller ist jedoch nicht in jedem Fall ein absolutes Merkmal des Bearbeitungsvertrages, da es auch denkbar ist, dass vereinzelt das vom Besteller gewünschte Material vom Bearbeiter für Rechnung des Bestellers von dritter Seite beschafft wird. Die Ausführung der Arbeiten nimmt der Bearbeiter im Allgemeinen in seinem Betrieb vor. Eine Monteurentsendung in das Unternehmen des Bestellers führt in der Regel nicht zu einem Bearbeitungsvertrag, sondern ist als Montagevertrag oder Vertrag zur Entsendung von Montagepersonal aufzufassen. Auch beim Bezug ganzer technischer Einheiten von einem Fremdhersteller ist nicht von einem Bearbeitungsvertrag, sondern von einer Unterlieferung zu sprechen. Ein wesentlicher Faktor des Bearbeitungsvertrages liegt in der mehr oder weniger weit ausgestalteten Weisungsgebundenheit des Bearbeiters hinsichtlich der Ausführung der vorgesehenen Bearbeitung. Die Erfolgsbezogenheit der Ausführung wird in der Regel Grundlage des Vertrages sein. Denkbar ist aber auch, dass in Einzelfällen weniger der Erfolg als die Bearbeitung selbst als geschuldete Leistung anzusehen ist, und zwar vor allem dann, wenn der Eintritt des Erfolges von beiden Vertragspartnern als ungewiss angesehenwird.Neben der Abgrenzung des Bearbeitungsvertrages von der Unterlieferung oder der Montage ist auch eine Grenzziehung zum Lizenzvertrag vorzunehmen. Es ist durchaus möglich, dass der Besteller mit dem Auftrag auch technisches Know-How dem Bearbeiter zugänglich macht. Soweit die Mitteilung des Know-How nur zur Ergänzung bereits gesammelter Erfahrungen des Bearbeiters dient, wird man die getroffene Vereinbarung als Bearbeitungsvertrag ansehen können. Steht jedoch die Offenbarung des Know-Hows als Schwerpunkt im Vordergrund, so wird das Vertragsverhältnis als Herstellungslizenz zu werten sein.Der Bearbeitungsvertrag stellt sich rechtlich regelmäßig als Werkvertrag dar und unterfällt damit den Regelungen der §§ 631 ff. BGB. Ist die Erfolgsbezogenheit der Bearbeitung nicht Grundlage des Vertrages, können in gewissem Rahmen evtl. auch die gesetzlichen Vorschriften des Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB zur Anwendung gelangen.2. TerminologieSehr gebräuchlich sind die Worte Lohnarbeiten und Lohnaufträge. Diese Begriffe finden sich sowohl in Einzelverträgen als auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Derartige Formulierungen sind nicht empfehlenswert, weil u. U. Missverständnisse im Hinblick auf Arbeitsverträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch das Wortteil Lohn- entstehen können.Auch die allgemeine Bezeichnung Lohnveredelung ist häufig zu lesen. Zum Teil werden darüber hinaus die Worte Lohnfertigung oder Lohnanfertigung gebraucht, und zwar z. T. als Oberbegriff für Lohnveredelungsarbeiten oder (nur) für die reine Herstellung und Lieferung von bestimmten Gegenständen. In der Praxis taucht ferner bisweilen die rechtlich unklare Terminologie verlängerte Werkbank, Verlagerungsaufträge oder Verlagerungsverträge auf.Die für den angesprochenen Vertragstyp am wenigsten missverständliche Bezeichnung stellt das Wort Bearbeitungsvertrag dar. Es bezeichnet den Sachverhalt wertneutral in eindeutiger Weise. Dieser Begriff sollte sich weiter durchsetzen.

Sprache:
deutsch

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